Medikamente bei Heimselbstbehandlung

Körperschaftsteuerbefreiung

Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Umstritten war bisher, ob diese Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn sich der Patient die Medikamente im Rahmen einer Heimbehandlung selbst verabreicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Abgabe direkt in der Ambulanz erfolgen.

BFH-Urteil

Für den Bundesfinanzhof (BFH) war der Aspekt der Heimselbstversorgung jedoch Nebensache. Entscheidend ist vielmehr, dass die Heimselbstbehandlung im Kontext einer fortbestehenden Krankenhausbehandlung steht. Die Präparate wurden auch unmittelbar im Krankenhaus den Patienten übergeben. Dass sich die Patienten die Mittel – nach entsprechender Schulung – zu Hause selbst verabreichen, war ohne Belang (Urteil vom 18.10.2017, V R 46/16; veröffentlicht am 3.1.2018).

Stand: 26. Februar 2018

Bild: ty - fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte mit Standorte in Herrenberg und Reutlingen. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen oder Newsartikel haben, so würden wir uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.