Restaurantgutscheine

Gutscheine

Gutscheine für ein schönes Dinner bzw. Restaurantgutscheine allgemein sind ein beliebtes Geschenk und werden auch von Gastwirten gerne ausgegeben. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob es sich bei den gegen Entgelt ausgegebenen Gutscheinen um Einzweck-Gutscheine oder um Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 StG) handelt.

Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn die Umsatzsteuer für den Umsatz, auf den sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststeht (§ 3 Abs. 14 Umsatzsteuergesetz/UStG). Gibt der Gastwirt/Hotelier einen Einzweck-Gutschein für ein Essen aus, hat er einen steuerpflichtigen Umsatz zu dem im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe geltenden Steuersatz ausgeführt. Für die voraussichtlich zum 31.12.2023 endenden Corona-Sonderregelung für die Gastronomen (Regelsteuersatz für Restaurantleistungen ab dem 1.1.2024) bedeutet dies, dass ein bis zum 31.12.2023 ausgegebener reiner Speisengutschein mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % auch in 2024 noch verwendet werden kann. Denn der Umsatz war bei Ausgabe des Einzweck-Gutscheins bereits endgültig der Umsatzsteuer unterworfen. Eine spätere tatsächliche Leistungserbringung wird nicht nochmals besteuert (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG).

Mehrzweck-Gutscheine

Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die die Voraussetzungen für die Annahme von Einzweck-Gutscheinen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 15 UStG). Mehrzweck-Gutscheine können zum Beispiel für den wahlweisen Bezug von (umsatzsteuerlich begünstigter) Speisen als auch für (nicht begünstigte) Getränke verwendet werden. Kennzeichnend für den Mehrzweck-Gutschein ist, dass dieser im Zeitpunkt der Ausgabe beim Gastwirt als Aussteller des Gutscheins noch nicht zu einem Umsatz führt. Erst wenn der Gutscheininhaber diesen gegen ein Essen oder Getränk einlöst, ist der Umsatz entstanden. Wird der Gutschein ab dem 1.1.2024 eingelöst, ist der dann gültige Mehrwertsteuersatz für die erbrachte Leistung zu berechnen.

Stand: 27. September 2023

Bild: Andriy Bezuglov - stock.adobe.com

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