Reisekostenerstattungen und Progressionsvorbehalt

Progressionsvorbehalt

Unter Progressionsvorbehalt wird die Einbeziehung von in Deutschland steuerfreien oder nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünften in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes verstanden. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 32b Einkommensteuergesetz (EStG). Der Steuerpflichtige versteuert damit sein inländisches steuerpflichtiges Einkommen zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn die steuerbefreiten oder nicht in Deutschland zu erfassenden Einkünfte steuerpflichtig wären.

Reisekosten

Mit der Frage, ob Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers dem Progressionsvorbehalt unterliegen, befasste sich das Niedersächsische Finanzgericht im Fall eines nach Amerika entsandten Diplom-Chemikers. Der (unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes) für drei Jahre entsandte Arbeitnehmer erhielt zusätzlich zum Arbeitslohn einen Wohnungskostenzuschuss sowie ein Flugbudget. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Arbeitslohn inklusive der Spesenpauschalen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers vom Progressionsvorbehalt auszunehmen wären. Das Niedersächsische Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 19.4.2018, 5 K 262/16). Die Anerkennung von Teilen des Arbeitslohnes als steuerfreie Reisekostenvergütung (§ 3 Nr. 16 EStG) scheiterte, da die Arbeitsstelle des Chemikers in den USA als erste Tätigkeitsstätte anzusehen war.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 21/18).

Stand: 28. März 2019

Bild: NicoElNino - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte mit Standorte in Herrenberg und Reutlingen. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen oder Newsartikel haben, so würden wir uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.