Minijobber in der Corona-Krise

Lohnfortzahlung

Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. Im Unterschied zu den in einem normalen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern haben Minijobber aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Minijobber in Quarantäne

Befindet sich ein Minijobber in Quarantäne, sind seine Lohnkosten für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Adressat eines Erstattungsantrages ist immer das Gesundheitsamt, das die Quarantäne anordnet. Rechtsgrundlage ist § 56 Infektionsschutzgesetz.

Kündigung

Bei der Corona-bedingten Kündigung eines Minijobbers müssen die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Yabresse - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte mit Standorte in Herrenberg und Reutlingen. Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen oder Newsartikel haben, so würden wir uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.